Keine Einführung rechtswidrig erlangter Beweismittel
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es sich mit Beschwerden direkt gegen Hausdurchsuchungen nicht beschäftigen will (BGer 1B_310/2012 vom 22.08.2012). Den Betroffenen stehe im weiteren Verfahren ja der volle Rechtsschutz zu:
Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen – hier zwei Hausdurchsuchungsbefehle – stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangen und die Eingriffe zunächst zu erdulden haben. Demgegenüber steht den Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu (E. 2).
Diese Argumentation überzeugt mich nicht. Gerade weil keine vorgängige richterliche Kontrolle statt findet, wäre wenigstens eine nachträgliche umso wichtiger. Diese nachträgliche Kontrolle sieht das Bundesgericht allerdings als gegeben, jedenfalls wenn Gegenstände beschlagnahmt werden und deren Siegelung verlangt wird:
Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können sie deren Siegelung verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Findet sich die Strafbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung verlangen (Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO). In diesem Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 – 141 StPO). Sind die Beschwerdeführer somit befugt, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen in den (zurzeit sistierten) Entsiegelungsverfahren zu bestreiten, droht ihnen offensichtlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn sich das Bundesgericht nicht bereits vor deren Durchführung mit dieser Frage befasst. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für ein Eintreten auf die Beschwerden sind nicht erfüllt (E. 2, Hervorhebungen durch mich).
Bemerkenswert ist der markierte Nebensatz, nach dem es in der Regel bereits unzulässig ist, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren “einzuführen”. Nicht die Durchsuchung, sondern deren Ergebnis kann demnach einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Ebenfalls aus dem Urteil gelesen werden kann, dass die Verwertbarkeit solcher Beweismittel in der Regel von der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung abhängen soll. Das Problem liegt hier darin, dass die Regel in der Praxis die Ausnahme darstellt, wenn das Strafverfolgungsinteresse überwiegt ja ausserhalb des alleruntersten Bagatellbereichs praktisch immer.