Keine Entsiegelung nach mangelhafter Siegelung
Es gibt immer noch Strafbehörden, welche gesiegelte Mobiltelefonie durch eine Öffnung im Behältnis an ein Ladekabel anschliessen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons SH hat sogar versucht, ihre Praxis mit reichlich verunglückten Argumenten vor Bundesgericht zu legitimieren (BGer 7B_54/2023 vom 12.10.2023). Damit blieb sie allerdings erfolglos. Das Bundesgericht schlägt dann noch selbst eine Lösung vor, die vermutlich nicht ganz unproblematisch ist:
Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus technische Lösungen bestehen, die sowohl eine dauerhafte Stromversorgung des Mobiltelefons als auch eine rechtskonforme Siegelung gewährleisten. So weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass das versiegelbare Behältnis eine Powerbank enthalten könnte, wobei der dauerhafte Betrieb letzterer wiederum mit einem aus dem versiegelten Behältnis herausreichenden Stromkabel – welches im Gegensatz zum USB-Ladekabel grundsätzlich keinen Datentransfer erlaubt – sichergestellt werden könnte. Der Beschwerdegegner bringt zusätzlich zu Recht vor, dass neuere Mobiltelefone induktiv (kabellos) aufgeladen werden können und ein solcher Ladevorgang auch durch einen (versiegelten) Plastikbeutel hindurch möglich ist (E. 3.3).
Das BGer schreibt es ja selbst: legt das Telefon einfach auf einen Wireless Charger und gut ist. Mühsamer ist, sich Lausanne in das ganze Gezeter um Ladekabel u.ä. einspannen lässt. Kindergarten halt, aber damit müssen wir als Strafverfolger ja schon lange leben,
Nun, es war ja offensichtlich die Staatsanwaltschaft die den “Kindergarten” beim Bundesgericht erst ermöglichte. Und die Schaffhauser Strafverfolger kamen ja ebenso offensichtlich nicht selbst auf die Wireless-Charger-Idee, was den entsprechenden Steuerzahler, durch Bemühung des BGer, wieder etwas kostet…
Ich würde empfehlen das Starfverfolger
Die sich ja selbst das Dogma der Unfehlbarkeit attestieren, oftmals aber nicht mal die Anwaltsprüfung schaffen regelmässig Durchleuchtet werden, bzw am besten gleich permanent überwacht, wer ja nichts zu verbergen hat, und ich meine man könnte ja mit guten Beispiel vorangehen.
Übrigens bricht in diesem Land niemand mehr Recht als der Staat selbst, die Strafverfolger sind dabei, dank ihrer ausserordentlichen Kompetenz, nicht in der Unterzahl….
Die Staatsanwaltschaft verhält sich so, weil die obere Instanz, meistens das Obergericht, ihnen für gewöhnlich Recht gibt, egal wie sehr sie vom Gesetz abweichen.
Meiner Erfahrung als Laie nach ist das Obergericht SH hier in die Verantwortung zu ziehen. In diesem Fall war das Kantonsgericht SH oberste Kantonale Instanz als Zwangsmassnahmengericht, weshalb wohl die Staatsanwaltschaft auch ans Bundesgericht zog.
Erfahrungsgemäss ist es so: Wenn die Argumente der Staatsanwaltschaft nicht ausreichen, dann findet das Obergericht für sie neue Argumente; Nötigenfalls reicht die Staatsanwaltschaft “aktualisierte Akten” ein, nachdem der Schriftenwechsel abgeschlossen ist und das Obergericht lässt die neuen Akten, ohne Möglichkeit der Gegenpartei sich dazu zu äussern, in ihre Urteile einfliessen. Anderes Beispiel ist, dass das Obergericht in einem Fall sogar ausserhalb des Urteils einem Antrag der Staatsanwaltschaft zugestimmt hat (Akten nicht geben bis die Einvernahme durch ist), aber im Urteil selbst dieses nicht behandelt hat: Dadurch kann sich die Gegenpartei natürlich nicht auf die Einvernahme vorbereiten und die nötigen Fragen stellen.
Im Grossen und Ganzen bin ich mir sicher, die Staatsanwaltschaft würde nicht so reagieren, würde das Obergericht die Gewaltentrennung und ihre eigene Rolle wirklich ernst nehmen, aber das müssen sie auch nicht, da sie keine Konsequenzen zu befürchten haben.