Keine Entsiegelung nach mangelhafter Siegelung

Es gibt immer noch Strafbehörden, welche gesiegelte Mobiltelefonie durch eine Öffnung im Behältnis an ein Ladekabel anschliessen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons SH hat sogar versucht, ihre Praxis mit reichlich verunglückten Argumenten vor Bundesgericht zu legitimieren (BGer 7B_54/2023 vom 12.10.2023). Damit blieb sie allerdings erfolglos. Das Bundesgericht schlägt dann noch selbst eine Lösung vor, die vermutlich nicht ganz unproblematisch ist:

Anzumerken bleibt, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus technische Lösungen bestehen, die sowohl eine dauerhafte Stromversorgung des Mobiltelefons als auch eine rechtskonforme Siegelung gewährleisten. So weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass das versiegelbare Behältnis eine Powerbank enthalten könnte, wobei der dauerhafte Betrieb letzterer wiederum mit einem aus dem versiegelten Behältnis herausreichenden Stromkabel – welches im Gegensatz zum USB-Ladekabel grundsätzlich keinen Datentransfer erlaubt – sichergestellt werden könnte. Der Beschwerdegegner bringt zusätzlich zu Recht vor, dass neuere Mobiltelefone induktiv (kabellos) aufgeladen werden können und ein solcher Ladevorgang auch durch einen (versiegelten) Plastikbeutel hindurch möglich ist (E. 3.3).