Keine Ersatzforderung ohne Anhörung

Das Bundesstrafgericht hat einer Verurteilten nebst der Strafe und den Kosten auch eine Ersatzforderung auferlegt. Die Beschwerde dagegen heisst das Bundesgericht aus zwei Gründen gut (BGer 6B_1304/2017 vom 25.06.2018).

Die Ersatzforderung war nicht beantragt und die Verurteilte wurde auch nicht dazu angehört:

Das EFD hat in der vorinstanzlichen Verhandlung lediglich in Bezug auf den Mitangeklagten B. auf eine Ersatzforderung angetragen. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin hat es keinen derartigen Antrag gestellt, wohl deshalb, weil es zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, diese habe von der A. GmbH keine Zahlungen erhalten. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nicht eröffnet, dass sie eine Ersatzforderung in Erwägung ziehe. Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend weder Anlass noch Gelegenheit gehabt, zu einer möglichen Ersatzforderung Stellung zu nehmen. Damit hat die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (…) [E. 5.4].

Die Ersatzforderung war aber auch der Sache nach nicht gerechtfertigt:

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit von der A. GmbH entschädigt worden ist, legt die Vorinstanz nicht dar, inwiefern die als Einkommen bezogenen Beträge ausschliesslich deliktisch erlangt worden sein sollen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Lohnzahlungen ausschliesslich eine Entschädigung für die bewilligungslose Entgegennahme der Publikumseinlagen zu betrachten sind. Es ist mithin fraglich, ob zwischen der Anlasstat und dem Erlangen eines Vermögenswertes ein Kausalzusammenhang besteht. Bei Bewilligungsdelikten wäre ein solcher ohnehin nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt wären, so dass das rechtmässige Alternativverhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit läge. Soweit die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung indessen erfüllt wären, könnte der Kern der Anlasstat nicht im Ausüben der Tätigkeit selbst erblickt werden, sondern lediglich im Nichteinholen der Bewilligung. Bei dieser Sachlage wäre das Nichteinholen der Bewilligung für das Erlangen der Vermögenswerte nicht kausal (…). Wie es sich damit im vorliegenden Fall im Einzelnen verhält, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen (E. 5.4).

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