Keine folgenlosen Gehörsverletzungen
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeitigt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts immer Folgen (BGer 1B_334/2018 vom 30.07.201). Dem Fall liegt eine Haftsache zugrunde, in der Asylakten beigezogen wurden, ohne sie dem Betroffenen zuzustellen.
Das Obergericht SO hat die gerügte Gehörsverletzung nicht behandelt, weil es die Haftgründe ohnehin bejaht hatte. Dass das nicht richtig sein kann, stellt das Bundesgericht fest:
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeitigt nach dem Ausgeführten in jedem Fall Konsequenzen, selbst wenn unter den konkreten Umständen eine Heilung möglich ist. Die Frage durfte vom Obergericht deshalb nicht offengelassen werden. Indem es dies dennoch tat, verletzte es selbst den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt begründet (E. 2.6).
Ich höre schon die Stimmen, die dem Bundesgericht nun unnötigen Leerlauf vorwerfen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer wenig für sich erreicht hat. Aber anders kann der Gehörsanspruch nicht durchgesetzt werden.