Keine Fortführung von Massnahmen ohne aktuelles Gutachten
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die bedingte Entlassung eines Beschwerdeführers aus einer stationären Massnahme abgelehnt und sich dabei auf ein Gutachten gestützt, das vor der Anordnung der Massnahme erstellt worden war. Das Bundesgericht kassiert den Entscheid (BGer 6B_98/2012 vom 26.06.2012):
Zusammenfassend liegt mit dem Gutachten des D. vom 15. Mai 2006 kein (aktuelles) psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB vor, welches sich zu den relevanten Fragen – Verlauf der Behandlung, Behandelbarkeit Eignung der Behandlung, Therapieerfolg, Rückfallgefahr (Legalprognose), Möglichkeiten des Vollzugs und Durchführbarkeit der Massnahme – im Hinblick auf die allfällige Fortführung bzw. Beendigung der stationären therapeutischen Massnahme äussert. Dieser Ansicht ist nunmehr wohl auch das Amt für Justizvollzug, welches inzwischen ein solches Gutachten in Auftrag gegeben hat und aus diesem Grund die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens verlangt (…). Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ein Gutachten einzuholen und wird sie nach Eingang desselben darüber zu befinden haben, ob die stationäre Massnahme fortzuführen, aufzuheben oder der Beschwerdeführer allenfalls bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme zu entlassen ist. Im Übrigen ist sie darauf hinzuweisen, dass im Anwendungsbereich von Art. 62d Abs. 2 StGB grundsätzlich auch die Fachkommission anzuhören ist (E. 1.4).
Dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde (wahrscheinlich wegen angeblicher Aussichtslosigkeit), was ebenfalls gerügt war, hat das Bundesgericht nicht beurteilt.