Keine Gesamtstrafe bei Widerruf einer gleichartigen Strafe

Das Bundesgericht hält an seiner in BGE 134 IV 241 publizierten Rechtsprechung fest, wonach die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht kommt, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (BGer 6B_632/2009 vom 26.10.2009)

1.3 Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Satz 1). Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Satz 2).

In BGE 134 IV 241 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und erwogen, soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass das Gericht für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden könne, wie wenn es alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheine dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübe, unterscheide sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen habe, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden sei. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheine als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen habe, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe (E. 4.3). Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung („… kann …“) fakultativ. Es finde einzig Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig seien und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändere (E. 4.4).

1.4 An dieser in BGE 134 IV 241 eingehend begründeten und mit Urteil 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.7 respektive mit Urteil 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.3 bestätigten Rechtsprechung ist festzuhalten. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung fakultativ, und eine Gesamtstrafenbildung erscheint nicht sachgerecht, da eine solche – wie die Vorinstanz zutreffend betont hat – im Ergebnis zu einer fragwürdigen Besserstellung des in der Probezeit delinquierenden Täters führen würde. Das Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil verletzt damit zusammenfassend kein Bundesrecht.