Keine Gnade für Drogenhändler

Das Bundesgericht erachtet eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren (die Hälfte davon unbedingt) für den Handel mit 100g reinem Kokain als nicht übertrieben hart und verweigert dem Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde sogar die unentgeltliche Rechtspflege (BGer 6B_903/2009 vom 17.12.2009). Dass der Beschwerdeführer durch den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe seine Festanstellung verliert, bewertet das Bundesgericht nicht als aussergewöhnlich:

[Die Vorinstanz] verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was Bundesrecht nicht verletzt. Denn jeder Strafvollzug hat für den verurteilten Täter und seine Angehörigen Konsequenzen, welche als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion hinzunehmen sind, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind im vorliegenden Fall weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Einschränkungen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt (E. 2.2).

Deshalb (und wegen des als bundesrechtskonform beurteilten Strafmasses) kommt gemäss Bundesgericht auch kein bedingter Vollzug in Frage:

Die Freiheitsstrafe von drei Jahren ist – auch wenn es sich um eine empfindliche Sanktion handelt – nicht übertrieben hart. Von einer zu starken Gewichtung einzelner Faktoren, insbesondere des konkreten Taterfolgs und der Drogenmenge, kann nicht gesprochen werden. Bereits für den Handel mit 18 Gramm Kokain liegt die Mindeststrafe bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid rund 100 Gramm reines Kokain innert sehr kurzer Zeit umgesetzt. Diese Menge übersteigt den Grenzwert zum schweren Fall massgeblich (mehr als das Fünffache). Angesichts des weiten Strafrahmens, der objektiven und subjektiven Tatschwere und der weiteren im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Zumessungsmerkmale liegt die ausgefällte Strafe innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Ein bedingter Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht (E. 2.3).