Keine Grämmli-Justiz in Bern?

Ein Beschwerdeführer, der von der Berner Justiz zu 40 Monaten Gefängnis hauptsächlich wegen Drogendelikten verurteilt worden war, hatte mit seinen Rügen in Lausanne keinen Erfolg (Urteil 6S.116/2006 vom 08.08.2006).

Wohl stellte auch das Bundesgericht fest:

Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 40 Monaten Gefängnis erscheint zwar etwas hoch, hält sich aber im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens und ist im angefochtenen Urteil nachvollziehbar begründet worden (E. 6.8).

Wohl stellte es auch Fehler der Vorinstanz fest:

Die theoretische Mindeststrafe beträgt daher gemäss dem insoweit zutreffenden Einwand des Beschwerdeführers und entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht drei Tage Gefängnis, sondern einen Franken Busse. Dies ist indessen im Ergebnis ohne Belang (E. 6.1).

Auch der Vorwurf der Grämmli-Justiz (die Vorinstanz soll einen Einsatzstrafenkatalog angewendet haben) verfing nicht, obwohl es solche Kataloge natürlich gibt:

Das Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Vorinstanz sehr schwer. Sie berücksichtigt dabei die beträchtlichen Mengen an umgesetzten Kokain und Hanf, die Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der Hierarchie im Kokainhandel mit weiterführenden Karriereambitionen, die gut ausgebaute Organisation mit Infrastruktur im Hanfhandel sowie die professionelle Art und Weise seines Vorgehens mit primär finanzieller Motivation. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich bei der Strafzumessung in unzulässiger Weise vorrangig auf die gehandelte Drogenmenge gestützt und die Strafe anhand eines abstrakten Einsatzstrafenkatalogs angesetzt. Vielmehr hat sie die umgesetzte erhebliche Betäubungsmittelmenge zutreffend als einen gewichtigen strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkt neben anderen gewürdigt (6.2).

Den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Vergleich mit einem Fall des Richteramts Solothurn-Lebern liess das Bundesgericht dann aber ausgerechnet mit folgendem Argument nicht gelten

Im Übrigen erwägt die Vorinstanz in dieser Hinsicht zutreffend, dass der Beschwerdeführer – prima vista – deutlich grössere Mengen an Betäubungsmittel umgesetzt habe als der Täter im beigebrachten Solothurner Urteil, weshalb ein Vergleich schon aus diesem Grund als wenig sachgerecht erscheine (E. 6.5).

Also doch Grämmli-Justiz?