Keine individuellen Rechtsgüter
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Republik Türkei ab, die gegen Verfahrenseinstellungen im Zusammenhang mit “Demonstrationen” am 1. Mai 2017 gerichtet war (BGE 6B_856/2018 vom 19.08.2019, Publikation in der AS vorgesehen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die folgenden Tatbestände keine individuellen Rechtsgüter schützen:
- Art. 258 StGB (Schreckung der Bevölkerung)
- Art. 259 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit)
- Art. 260 StGB (Landfriedensbruch)
- Art. 296 StGB (Beleidigung eines fremden Staates)
Es fasst seinen Entscheid wie folgt zusammen:
Nach dem Gesagten zielen die fraglichen Straftatbestände in erster Linie auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. Es sind keine individuellen Rechtsgüter zu erkennen, die als unmittelbare Folge einer allenfalls tatbestandsmässigen Handlung beeinträchtigt würden. Die Beschwerdeführerin kann kein Individualrechtsgut anrufen, das durch die fraglichen Straftatbestände nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wäre. Allfällige Individualinteressen werden bloss mittelbar beeinträchtigt.
Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass das Generalkonsulat nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden ist. Denn es ist nicht Träger von Rechtsgütern, die durch die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB) geschützt oder zumindest mitgeschützt würden. Da die Beschwerdeführerin nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, verwehrt ihm Art. 118 Abs. 1 StPO die Stellung als Privatklägerschaft. Somit zählt sie nicht zu den Parteien gemäss Art. 104 StPO, weshalb sie nach Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zur Beschwerde an die Vorinstanz legitimiert war. Dasselbe würde gelten, wenn die Vorinstanz die Republik Türkei als Privatklägerschaft angesehen hätte (E. 3.6).