Keine Kosten zu Lasten der Erben
Ein zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1P.139/2006 vom 15.05.2006) hebt einen Kostenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern auf. Dieses hatte ohne gesetzliche Grundlage die Kosten eines Strafverfahrens praxisgemäss den Erben des Beschuldigten auferelegt, der sich – des Mordes an seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern angeklagt – in der Strafanstalt erhängt hatte. Diesen Entscheid mag ich nicht kommentieren.
Die Willkür der Berner Gerichte, des Obergerichtes bis hin zum Bundesgericht ist grenzenlos. Wie in diesem Fall mit dem toten Schuldner wird in anderen Fällen, bei ungerechtfertigten, steuerlichen Forderungen weder durch das Obergericht noch das Bundesgericht der Tatbestand unter Beizug der Akten der Steuerverwaltung, der Veranlagungsbehörde beurteilt, sondern sowohl zivilrechtlich wie strafrechtlich auf die Ausführungen, Verfügungen des zivilen Gerichtes und strafrechtlich der Strafkammer Bezug genommen und diese als wahr und diejenige des Klägers und Anzeigers trotz amtlichen Fakten und Beweisen weder von den zivilen Richtern noch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beigezogen und willkürlich, augenfällig vorsätzlich gegen den Kläger und Anzeiger entschieden. Mit der Ausrede ungenügend begründet und/oder keine Aussicht auf Erfolg mit einem Nichteintretensentscheid zum absoluten Nachteil des Klägers und Anzeigers ad acta gelegt!
Die Berner Justiz schützt seine Kollegen der Steuerverwaltung, da diese den Richtern die Gehälter und das Vermögen durch deren Bezahlung durch die Steuerpflichtigen sichern.