Keine Kostenauflage bei Nichtanhandnahme

Die Staatsanwaltschaft SZ hat mit dem Segen des Kantonsgerichts versucht, einem Beschuldigten trotz Nichtanhandnahme Kosten aufzuerlegen.

Das Bundesgericht macht kurzen Prozess (BGer 6B_492/2017 vom 31.01.2019, Fünferbesetzung):


Am 17. November 2016 legte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Kosten im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung auf. Dies verstösst gegen Bundesrecht. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt eine Auflage von Kosten der beschuldigten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren kann eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind (E. 2.1).