Keine Kostenauflage bei unentgeltlicher Rechtspflege
Dass das Bundesgericht ab und zu auch Selbstverständlichkeiten feststellen muss, zeigt dessen Urteil 1B_104/2007 vom 25.06.2007:
Das Appellationsgericht des Kantons BS hat in einem Haftbeschwerdeverfahren zwar die “unentgeltliche Verteidigung” bewilligt, der Beschwerdeführerin dann aber ohne jegliche Begründung CHF 400.00 an Kosten auferlegt. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht vom 25.06.2007) wurde das Appellationsgericht zur Stellungnahme eingeladen, verzichtete aber “unter Hinweis auf das angefochtene Urteil” auf eine Vernehmlassung (soviel zur kaum vorhandenen Fehlerkultur bei kantonalen Gerichte).
Das Bundesgericht liess dies nicht durchgehen und korrigierte als Höchststrafe für das Appellationsgericht dessen Urteilsdispoitiv gleich selbst:
Es sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung im kantonalen Haftbeschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Der angefochtene Entscheid verletzt in diesem Punkt offensichtlich die in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten prozessualen Grundrechte. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen. Der zweite Absatz des angefochtenen Entscheiddispositives ist aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen: “Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet” (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) (E. 4.3).