(K)eine Maus für den revolutionären Aufbau der Schweiz

Das Bundesgericht hatte auf Beschwerde des in Pöschwies verwahrten X. hin folgenden Sachverhalt zu beurteilen (BGer 6B_747/2008 vom 21.10.2008):

Der in der Strafanstalt Pöschwies verwahrte X. ersuchte bei der Direktion der Anstalt darum, eine Computermaus dem Mitinsassen A. schenken zu dürfen. Die Bewilligung wurde verweigert, weil die Hausordnung den Abschluss von Rechtsgeschäften unter Gefangenen verbietet. In der Folge stellte X. der Anstaltsleitung das Gesuch, die Computermaus an B. übergeben zu können. Die Direktion wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. April 2008 ab, da B. eine regelmässige Besucherin von A. sei und die Übergabe der Maus an sie als unzulässiges Dreiecksgeschäft zu werten sei und ausschliesslich einer Umgehung des Verbotes von Rechtsgeschäften unter den Insassen diene.
Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht führt in seinem kurz begründeten Entscheid aus, wieso der Entscheid der Anstaltsleitung nicht willkürlich war:
Wie den Beilagen zur Beschwerde zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Computermaus in der Absicht gekauft, sie A. zu schenken, weil dieser ihm regelmässig und zuverlässig die Haare schneide, welche Dienstleistung er ja nicht mit Geld entschädigen dürfe (Eingabe vom 19. März 2008). Diese Begründung seines Gesuches leuchtet ohne weiteres ein. Demgegenüber ist seine Begründung dafür, dass er die Maus nach dem ablehnenden Entscheid, der nach seiner eigenen Darstellung auf viel Unverständnis stiess, an B. schenken will, widersprüchlich. Während er vor Bundesgericht geltend macht, diese Frau engagiere sich sozial, weshalb sie sicher einen Abnehmer für die Maus finden werde, führte er in seiner Eingabe an die Direktion der Strafanstalt vom 26. März 2008 aus, er wolle den revolutionären Aufbau Schweiz unterstützen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, der Beschwerdeführer halte nach wie vor an seiner ursprünglichen Schenkungsabsicht fest und strebe durch sein neues Gesuch eine Umgehung des Verbots von Rechtsgeschäften unter Insassen an (E. 2, Link von mir eingefügt). 
Ich mag diesen Entscheid nicht kommentieren. Mit der richtigen Begründung hätte er wohl auch anders ausfallen können. Nachzutragen bleibt, dass das Bundesgericht immerhin auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet.