Keine natürliche Handlungseinheit auf dem Massagetisch

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines wegen Schändung verurteilten Masseurs teilweise gut (BGer 6B_206/2009 vom 21.07.2009). Es setzt  sich mit seiner Rechtsprechung zur natürlichen Handlungseinheit auseinander und kommt zu doch eher fraglichen Schlüssen:

3.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 lag während dem ersten Übergriff auf dem Bauch, so dass ihre Sicht eingeschränkt war. Weil sie zudem keinen sexuellen Übergriff erwartete, nahm sie die Berührung des Beschwerdeführers an ihrer Vagina erst wahr, als die Tat bereits vollendet war (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 57). Als langjährige und zufriedene Patientin des Beschwerdeführers ging sie davon aus, er habe sie aus Versehen berührt, und liess sie ihn an ihrem zweiten Bein weitermassieren. Der Übergriff am zweiten Bein erfolgte für sie wiederum so überraschend, dass die Tat vollendet war, bevor sie sich dagegen wehren konnte. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte ihren Willen zum Widerstand gegen die Übergriffe nicht betätigen und war demnach widerstandsunfähig. Weiter begründet die Vorinstanz hinreichend, wieso der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich gehandelt hat. Ihr Schluss auf Vorsatz verletzt kein Bundesrecht.

3.4.4 Hingegen ist die Widerstandsunfähigkeit betreffend die folgenden Übergriffe zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin 1 wusste, dass es sich nicht mehr um eine übliche Massage handelte. Von den weiteren Übergriffen wurde sie nicht darart überrumpelt, dass sie sich nicht rechtzeitig wehren konnte, zumal ihre Sicht in der Rückenlage nicht mehr eingeschränkt war. Im Übrigen war die Beschwerdegegnerin zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage, sich gegen die Übergriffe zu wehren, indem sie sich auf der Pritsche nach oben zog. Somit erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Sind die Erwägungen zur Widerstandsunfähigkeit nicht grösstenteils vom Urteil der Vorinstanz abweichende Sachverhaltsfeststellungen? In der Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts wird ausdrücklich festgestellt, das Opfer habe sich nicht rechtzeitig wehren können. Ich verstehe den Entscheid nicht.

Dass der Beschwerdeführer trotz teilweise widersprüchlicher Aussagen des Opfers mit seiner in dubio-Rüge erfolglos blieb, muss nicht speziell betont werden.