Keine Opferhilfe für Polizeiopfer

Laut einem heute in der NZZ erschienenen Artikel (kostenpflichtig) hält das Bundesgericht mit 4:1 Richterstimmen an seiner Opferhilfe-Rechtsprechung fest, wonach nur eine vorsätzlich oder fahrlässig begangene Straftat einen Anspruch auf Opferhilfe begründet. Es muss also auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein.

Zu beurteilen war der geltend gemachte Anspruch eines Mannes, der irrtümlich in Handschellen gelegt und festgenommen worden war und gegen die Polizeibeamten Strafanzeige wegen Körperverletzung erstattete. Das Strafverfahren schaffte es wie so oft nicht vor einen Sachrichter, sondern wurde eingestellt.

Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

Quelle: NZZ Nr. 288 vom 11.12.2007, p. 18.