Keine Parteientschädigung für die Verteidigung eines Strafverteidigers

Im Kanton BS wurde gegen einen Strafverteidiger ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG eröffnet. Über ein Jahr nach Erlass eines Strafbefehls (Busse CHF 200.00) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Der Fall gelangte trotzdem bis vor Bundesgericht, weil dem Anwalt die Kosten der Verteidigung nicht ersetzt wurden (BGer 6B_1136/2018 vom 28.02.2019). Die Begründung des Bundesgerichts (und der Vorinstanz) erweckt den Eindruck, dass die Funktion der Strafverteidigung noch immer missverstanden wird:

Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen erwägt, der erhobene Tatvorwurf weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinerlei Komplexität auf, weshalb der Beizug eines Anwalts nicht geboten gewesen sei. Dies muss umso mehr gelten, als es sich beim Beschwerdeführer um einen forensisch tätigen, erfahrenen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht handelt, der regelmässig sowohl bei der Strafverfolgungsbehörde als auch am Straf- und Appellationsgericht Basel-Stadt als Verteidiger auftritt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er über seine Rechte bestens informiert war und einer anwaltlichen Vertretung nicht bedurfte (E. 1.2.1).

Nicht verstanden hat das Bundesgericht, dass auch ein Anwalt sich selbst nie wirksam verteidigen kann. “He who represents himself has a fool for a client” ist viel mehr als eine blosse Redensart. Was das Bundesgericht zudem übersieht ist, dass Strafverteidigung nichts mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten eines Falls zu tun hat. Abgesehen davon, dass es Fälle ohne Komplexität in der Praxis schlicht und einfach nicht gibt (im vorliegenden Fall war ja immerhin ein offenbar unrichtiger Strafbefehl ergangen), dient Strafverteidigung indirekt immer auch der Rechtspflege. Im vorliegenden Fall hat sie die Rechtspflege vor einem Fehlurteil im Kleid eines Strafbefehls bewahrt. Formelle Verteidigung ist daher immer und ohne jede Ausnahme geboten und zu entschädigen. Auch im Interesse der Rechtspflege.