Keine Playstation in Untersuchungshaft

Das Bundesgericht schützt einen Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau, der einem Untersuchungshäftling im Bezirksgefängnis Zofingen die Benützung einer privaten Playstation verweigert hatte (Urteil 1P.780/2006 vom 22.01.2007):

Bei der vorliegenden Frage geht es nicht um die Gewährleistung des für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mindestmasses an Freiheit, sondern um Lockerungen des Anstaltsbetriebs, die der Staat als Träger des Gefängniswesens nach seinen finanziellen und personellen Möglichkeiten einführen kann. Ziff. 8.1 der Hausordnung kann somit nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Damit kann auch offen bleiben, ob den Gefahren, die mit einer Playstation verbunden sind, durch die Plombierung der Hohlräume und die Versiegelung der für den Internetzugang vorgesehenen Schnittstellen begegnet werden könnte. Solche Änderungen am Gerät und deren nachhaltige Durchsetzung würden im Übrigen regelmässige Kontrollen bedingen, was zu einem zusätzlichen Aufwand für das Anstaltspersonal führte (E. 2.5).

Dieses Ergebnis hätte man auch einfacher begründen können. Ich kann mir jedenfalls nicht vorstellen, dass das Benützen einer Playstation in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit nach Art. 11 BV fällt.

Ob der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau klug ist, wage ich hingegen zu bezweifeln. In anderen Untersuchungsgefängnissen werden Playstations mit guten Gründen zugelassen. Sich selbst untehaltende Häftlinge sind in der Regel einfacher zu führen als solche, die auf Zeitschriften angewiesen sind, die sie nicht lesen oder verstehen können.