Keine Prüfung einer Massnahme ohne Gutachten
Dass sich eine stationäre therapeutische Massnahme auf die dafür notwendigen gutachterlichen Feststellungen stützen muss, dürfte unbestritten sein. Das Bundesgericht kassiert nun aber auf Beschwerde der Täterin hin ein Urteil, das gar keine Massnahme vorgesehen hatte, weil alle früheren Behandlungen gescheitert waren (BGer 6B_519/2015 vom 25.01.2016).
Der Vorinstanz wird vorgeworfen, sie hätte die Anordnung einer Massnahme ohne Gutachten gar nicht erst prüfen dürfen:
Da vorliegend gewisse Indikatoren eine Prüfung der Anordnung einer Massnahme nahelegen und die Vorinstanz diese auch prüft, hätte sie zuvor zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen. Indem sie die sich stellenden Fragen beim Entscheid über die tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmeanordnung, insbesondere die Therapiebereitschaft, ohne die vom Gesetz vorausgesetzte Expertenhilfe beantwortet, eignet sie sich unzulässigerweise Fachkompetenz an, über die sie nicht verfügt (vgl. Urteil 6B_438/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 2.4.3). Denn die Frage, ob die Beschwerdeführerin zu einer (stationären) Suchtbehandlung bereit ist, betrifft letztlich die Erfolgsaussicht dieser Behandlung, worüber sich zwingend eine sachverständige Person zu äussern hat (Art. 56 Abs. 3 lit. a StGB). Indem die Vorinstanz die Anordnung einer Massnahme prüft, ohne sich dabei auf eine sachverständige Begutachtung stützen zu können, verletzt sie Bundesrecht.
Die Vorinstanz wird nun ein Gutachten einholen müssen, das die Frage der Schuldfähigkeit und der möglichen Massnahme widmen muss. Vielleicht will die Täterin ja tatsächlich stationär therapiert werden, was der Sachverhalt aber nicht nahe legt. Trotzdem stellte sich dann aber die Frage des Verschlechterungsverbots. Ich verstehe das Urteil nur in Bezug auf die Schuldfähigkeit, nicht aber auf die Massnahme.