Keine Ratenzahlung im Ordnungsbussenverfahren

Nach Art. 7 OBG dürfen im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden. Statt zu zahlen, hat X. ein Gesuch um Ratenzahlung gestellt, worauf die Polizei das (teure) ordentliche Verfahren eingeleitet hat. Dagegen wehrte sich X. bis vor Bundesgericht, wo er aber unterlag. Das Bundesgericht nimmt den Fall zum Anlass, einen zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid (BGE 6B_975/2008 vom 04.06.2009) zu fällen, dem folgendes zu entnehmen ist:

Zweck von Art. 6 OBG ist es demnach, innert kurzer Frist eine vollständige Tilgung der Busse sicherzustellen und somit eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen. Damit wird im Bereich der Massendelinquenz auf den Strassen der Verwaltungsaufwand gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden, wodurch das Prinzip der Kostenfreiheit (Art. 7 OBG) seine Berechtigung erfährt. Dies setzt jedoch die vollständige, fristgerechte Bezahlung der Busse voraus. Das Bundesgericht hat erwogen, dass die Busse erst durch eine vollständige Bezahlung rechtskräftig werde und dadurch das ordentliche Verfahren entfalle. Werde die Busse innert Zahlungsfrist lediglich zur Hälfte beglichen, sei das ordentliche Verfahren einzuleiten (Urteil 6S.395/2005 vom 11. Dezember 2005 E. 2). Ebenso sei das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn die Frist verpasst worden sei (Urteil 6B_484/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2; vgl. auch Yvan Jeanneret, Procédures simplifiées et infractions routières, Journées du droit de la circulation routière 5 – 6 juin 2008, S. 192 ff.).

Nichts anderes gilt, wenn der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das ordentliche Verfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden, da er anerboten habe, die Busse in fünf monatlichen Raten zu bezahlen, geht seine Rüge fehl. Das Ordnungsbussengesetz nennt einzig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Eine längere Frist und die Möglichkeit von Ratenzahlungen sieht das Gesetz nicht vor und lässt sich auch nicht den Materialien entnehmen. Ob eine ratenweise Zahlung der Busse im Einklang mit Art. 6 OBG stünde, wenn sämtliche Raten innerhalb der dreissigtägigen Frist bezahlt würden, kann an dieser Stelle offen gelassen werden (E. 2.2).

Den letzten Satz hätte das Bundesgericht wohl lieber weggelassen. Aber es neigt halt dazu, Unnötiges zu erwähnen und damit neue Fragen aufzuwerfen, die sich eigentlich nicht stellen würden.

Ob der Entscheid im Sinne des Gesetzgebers ist, wage ich zu bezweifeln. Durch das Gesuch um Ratenzahlung hat X. doch mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er die Busse akzeptiere und dass er sie auch bezahlen wolle. Ihm das ordentliche Verfahren aufzunötigen, kann wohl kaum im Sinne des Erfinders sein. Nun gut, im schlimmsten Fall wird er  jetzt halt die Busse bezahlen und sich für die verhältnismässig hohen Verfahrenskosten bis zur Ausstellung eines Verlustscheins betreiben lassen.