Keine Rechtsgeschäfte unter Gefangenen

Ein Gefangener wurde laut NZZOnline im Kanton Zürich gebüsst, weil ihm ein Mitgefangener Lebensmittel aus einem Weihnachtspaket abgegeben hatte:

Die Busse für die Entgegennahme des Geschenks betrug zwar nur 20 Franken. Zusätzlich aber wurde verfügt, dass der Gefangene «aus Sicherheitsgründen» die nächsten vier Lebensmittelpakete nicht erhalten dürfe. Dies hätte ein ganzes Jahr gedauert, denn die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt besagt, dass einem Gefangenen pro Jahr höchstens vier solcher Pakete zustehen, in der Zeit vom 1. bis 25. Dezember darf es nur eines sein.

Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat nun die Busse bestätigt. Bereits die Vorinstanz hatte aber immerhin das aus “Sicherheitsgründen” verfügte Paketverbot aufgehoben.

Grundlage für die Disziplinarmassnahme war die Hausordnung, die Rechtsgeschäfte unter Gefangenen verbietet. Der Einzelrichter hat dem Beschwerdeführer deshalb eine kleine Einführung in die Rechtskunde offeriert und ihn darüber belehrt,

dass die Schenkung sehr wohl ein Rechtsgeschäft sei, «ein einseitiger Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu machen» (Hervorhebungen durch mich).

Eugen Bucher (Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Auflage, 147) gibt sowohl dem Einzelrichter als auch dem beschenkten Gefangenen ein bisschen Recht (oder Trost):

Die Schenkung wird weitgehend als ausserrechtlicher Vorgang verstanden oder dann doch als einseitige Verfügung des Schenkenden; die Vorstellung der Schenkung als zweiseitiges Rechtsgeschäft ist dem Nichtjuristen meist fremd (Hervorhebungen durch mich).

Bad cases make bad law.