Kein Rechtsmittel gegen Verfügung des Staatsanwalts
Ein Anwalt wollte einen von der Staatsanwaltschaft angesetzten Einvernahmetermin verschieben lassen. Sein Gesuch wurde vom Staatsanwalt abgewiesen. Auf seine Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mangels Beschwer nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid führte der Anwalt Beschwerde ans Bundesgericht, das mit Präsidialentscheid (Art. 108 Abs. 1 BGG) ebenfalls nicht eintrat (1B_121/2007 vom 25.06.2007). Aus der Begründung:
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass sich die vorliegend umstrittenen Beweismassnahmen in einem späteren Verfahrensstadium wiederholen lassen; die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass solches beispielsweise aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes der einzuvernehmenden Personen nicht oder kaum mehr möglich wäre (E. 3.1).
Leider geht aus dem Entscheid nicht hervor, wie die Beschwerde überhaupt begründet war, denn nach § 95 Abs. 3 StPO / SO besteht ohnehin kein Anspruch auf die Verschiebung von Terminen.
Jedenfalls steht fest, dass die Verschiebung einer Einvernahme gegen den Willen der Staatsanwaltschaft in der Regel nicht durchgesetzt werden kann. Im Gegenzug müsste man dann aber erwarten dürfen, dass die Termine mit den Anwälten abgesprochen werden, was ja eigentlich selbstverständlich ist.