Keine Rechtsschutzinteresse auf Haftentlassung

In einem Präsidialentscheid tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen ein abgewiesenes Haftentlassungsgesuch nicht ein (BGer 1B_462/2021 vom 13.09.2021).

Mit der hier angefochtenen Präsidialverfügung hat das Obergericht die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Eröffnung des Berufungsentscheids geschützt. Der Berufungsentscheid wurde am 16. Juni 2021 eröffnet, womit die Wirksamkeit der Verfügung vom 26. Mai 2021 abgelaufen ist. Sie wurde durch die Päsidialverfügung vom 16. Juni 2021 ersetzt, mit welcher die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt verlängert wurde. Mit der Aufhebung der angefochtenen Präsidialverfügung vom 20. Juli 2021 und damit auch der in zeitlicher Hinsicht abgelaufenen Verfügung vom 26. Mai 2021 könnte der Beschwerdeführer seine Haftentlassung nicht erreichen. Er hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Aufhebung. Dies umso weniger, als das Bundesgericht am 4. August 2021 auch die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurückgewiesen hat. Der Beschwerdeführer wird diesen (wohl bereits ergangenen oder in Kürze ergehenden) Obergerichtsentscheid wiederum beim Bundesgericht anfechten können. Dass sich dadurch seine Haft bis zu einer allfälligen neuen Beurteilung durch das Bundesgericht möglicherweise um einige wenige Wochen verlängert, hat er hinzunehmen, da das Bundesgericht im Urteil vom 4. August 2021 seinen Antrag auf sofortige Haftentlassung abgewiesen und damit diese Verzögerung in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen nicht geltend, es liege eine Konstellation vor, in der trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden müsste. Dies ist auch nicht ersichtlich (E. 1).

Das Obergericht war der Meinung, die Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 stelle den Hafttitel dar. Diese hat das Bundesgericht aber kassiert, freilich ohne die Haftentlassung anzuordnen (vgl. meinen früheren Beitrag). Mit der hier angefochtenen Präsidialverfügung wurde ein Haftentlassungsgesuch wiederum abgewiesen. Welches zurzeit der Hafttitel sein soll, erschliesst sich mir nicht.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht übrigens auch, er sei vorsorglich aus der Einzelhaft zu entlassen und in den ordentlichen Vollzug zu versetzen, wobei ihm die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren sei. Damit befasst sich das Bundesgericht bzw. der Abteilungspräsident nicht.

Quizfrage: was hätte Brian (aka. Carlos) anfechten müssen (und können), um dem Bundesgericht wenigstens ein Eintreten oder ein Nichteintreten in Dreierbesetzung abzuringen?