Keine strafbare Mitwirkung nach Beendigung einer Straftat

Es dürfte unbestritten sein, dass man sich nicht mehr als Täter oder Teilnehmer strafbar machen, nachdem die Straftat beendet ist. Diesen Grundsatz musste das Bundesgericht dem Obergericht des Kantons Thurgau in Erinnerung rufen (BGer 6B_1122/2015 vom 15.08.2016).

Seine Erwägungen leuchten zunächst noch ein:

Als die B. GmbH & Co. KG den Adressaten der Eintragungsvorschläge Rechnung stellte, diese mahnte oder Vergleiche abschloss, waren die in Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b und p UWG umschriebenen Straftaten bereits beendet. Mittäterschaft oder Gehilfenschaft waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich; der Beschwerdeführer hat sich durch die  nach dem Versand der Eintragungsvorschläge erfolgten Rechnungen, Mahnungen und Vergleiche nicht strafbar gemacht (E. 3.2.2).

Die Strafbarkeit liege gemäss Bundesgericht aber vor dem Versand:

Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits zu einem früherem Zeitpunkt in strafbarer Weise an den Handlungen der A. SRL mitwirkte. Dies ist zu bejahen. Die B. GmbH & Co. KG schloss den Dienstleistungsvertrag mit der A. SRL ab,  bevor diese in den vier zur Anklage gebrachten Fällen die Korrekturangebote versandte. Die A. SRL konnte somit auf die Unterstützung der B. GmbH & Co. KG bzw. des Beschwerdeführers zählen, um nach dem Versand der Formulare ihre angeblichen Forderungen einzutreiben. Der Beschwerdeführer förderte auf diese Weise die Straftat der A. SRL, was als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren ist. Mittäterschaft ist indes zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer – nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) – mit der Erstellung und dem Versand der Formulare nichts zu tun hatte (Urteil, S. 14). Es kann somit weder von einer gemeinsamen Tatplanung noch von einer gemeinsamen Tatausführung die Rede sein. Auch war die A. SRL für den – bereits tatbestandserfüllenden – Versand der Eintragungsvorschläge nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers oder der B. GmbH & Co. KG angewiesen (E. 3.2.3, Hervorhebungen durch mich).

Das mag ja theoretisch richtig sein. Aber stellt sich die Frage wirklich, ob eine andere Handlung zu einem anderen Zeitpunkt strafbar war? Sie stellt sich m.E. nur, wenn diese andere Handlung und der andere Zeitpunkt vom Anklagesachverhalt erfasst sind. Das wage ich hier zu bezweifeln.