Keine Strafmilderung für Drogenkurier

Zum dritten Mal musste das Obergericht ZH die Strafzumessung für einen Drogenimporteur vornehmen und auch dabei ging es nicht ganz reinbungslos (BGer 6B_980/2017 vom 20.12.2018, Fünferbesetzung).

Das Bundesgericht hat aber das, was die Vorinstanz missverständlich formulierte, in den Gesamtzusammenhang gestellt und als bundesrechtskonform beurteilt:


Dass die Vorinstanz erwägt, die Bereitschaft des Beschwerdeführers, dem Drahtzieher praktisch jederzeit bei dessen Drogengeschäften zu helfen, können nicht mit einer sozial bedingten Hörigkeit oder mit massivem Druck “entschuldigt” werden, ist (isoliert) betrachtet durchaus missverständlich. Aus den übrigen Urteilserwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Drahtzieher der Drogengeschäfte nicht unter den Voraussetzungen von Art. 48 lit. a StGB, sondern als möglichen Strafminderungsfaktor einstuft, mithin “entschuldigt” nicht im “technischen” Sinne verwendet. Sie legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer in seiner Entscheidungsfreiheit auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten kulturellen Gesichtspunkte gegenüber dem Drahtzieher nicht eingeschränkt war, denn dies würde auch im Heimatland des Beschwerdeführers keinen Grund zur Begehung von Straftaten darstellen (E. 3.3).

Trotz zweier erfolgreicher BGG-Beschwerden bleibt die Vorinstanz bei einer unbedingten Strafe. Herausgeholt hat der Beschwerdeführer drei Monate. Absitzen muss er aber immer noch 3 3/4-Jahre.