Keine Strafmilderung trotz Strafmilderungsgrund
Mit Urteil vom 01.03.2006 (BGE 6S.130/2005) hat das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, mit der die Strafzumessung des Obergerichts des Kantons Zürich beanstandet wurde. Dieses hatte einen erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, obwohl es neu den Strafmilderungsgrund des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 64 StGB zu berücksichtigen hatte. Begründung: die erstinstanzliche Strafe war zu mild. Dazu das Bundesgericht (E. 3):
Indem sie unter diesen Umständen auf eine Herabsetzung der durch das Bezirksgericht ausgefällten Strafe verzichtet hat, obwohl neu eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu berücksichtigen war, hielt sie sich im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ermessens.
Liegt eine reformatio in peius nicht auch dann vor, wenn die Rechtsmittelinstanz neue zwingende Strafmilderungsgründe nicht berücksichtigen muss?