Keine Strafuntersuchung gegen merkwürdig agierenden Staatsanwalt
Das Bundesgericht schützt die Strafbehörden des Kantons St. Gallen, welche die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen einen Staatsanwalt verweigert haben (BGer 1C_571/2013 vom 11.11.2013). Der besagte Staatsanwalt führt ein Verfahren gegen einen Rechtsanwalt und wurde von dessen ehemaligen Chauffeur mit Unterlagen versorgt, die offenbar dem Berufsgeheimnis unterliegen. Der Anwalt erstattete Anzeige gegen seinen ehemaligen Chauffeur und beschuldigte auch den Staatsanwalt. Er wollte geprüft haben, ob der Staatsanwalt den Chauffeur dazu angestiftet habe, das Berufsgeheimnis zu verletzen, und ob er das Amtsgeheimnis verletzt habe.
Das Urteil des Bundesgerichts liest sich fast wie die Begründung eines Freispruchs. Dabei könnte man fast übersehen, dass eine Untersuchung ja mangels Ermächtigung gar nicht stattfinden durfte. Der Knüller ist aber eine vom Bundesgericht wiedergegebene Erwägung der Vorinstanz:
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Sachverhalt, den [der Chauffeur] dem [Staatsanwalt] übermittelt habe, stehe offenbar (zumindest weitgehend) im Zusammenhang mit der gegen den [Rechtsanwalt] hängigen Strafuntersuchung. Der [Staatsanwalt] sei deshalb grundsätzlich verpflichtet und gesetzlich auch berechtigt, hierüber Untersuchungen vorzunehmen. Aufgrund der Vorbringen des Anzeigers, der Beilagen dazu sowie der Stellungnahme des Beschwerdegegners seien konkrete Verdachtsmomente dafür zu verneinen, dass sich dieser wegen Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses strafbar gemacht haben könnte.
Das kann ja durchaus sein. Aber darf man es denn nicht einmal prüfen? Bekannt ist ja immerhin, dass zwischen dem Staatsanwalt und dem Chauffeur Korrespondenz geführt wurde. Wieso korrespondiert ein Staatsanwalt per E-Mail mit potentiellen Zeugen?