Keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Strafrecht

Erneut musste das Bundesgericht (6B_566/2007 vom 30.09.2007) in einem Präsidialentscheid darauf hinweisen, dass im Strafrecht nach wie vor kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht (vgl. dazu auch 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3). Im hier zitierten Fall hat ein Geschädigter einen Freispruch anfechten wollen. Darauf konnte das Bundesgericht bereits mangels Legitimation nicht eintreten: 

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde nicht legitimiert, da es vorliegend weder um ein prinzipales Privatstrafklageverfahren – die Staatsanwaltschaft hat auf eine Verfahrensbeteiligung nur verzichtet – noch um das Strafantragsrecht als solches geht und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist. Soweit im Übrigen das rechtliche Gehör als verletzt gerügt wird, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (E. 2).

Damit ist aber immerhin angedeutet, dass im “prinzipalen Privatstrafklageverfahren” und bei Fragen der Anwendung des Strafantragsrechts auch der Privatkläger / Geschädigte / Verletzte zur Strafrechtsbeschwerde legitimiert sein könnte. Dasselbe gilt ohnhin bei der Rüge der Gehörsverletzung, wobei hier dem Urteil leider nicht zu entnehmen ist, wie sie begründet war – jedenfalls ungenügend. Das ist eine Feststellung, die der Rechtssuchende halt einfach zur Kenntnis nehmen kann. Eine Begründung ist es freilich nicht. Gleichsam als Gegenleistung beschränkte sich das Bundesgericht (bzw. der Präsident) bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr: CHF 500.00.