Keine Taxifahrten mit ausländischem Führerschein

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines deutschen Taxifahrers, der einen Personentransport in der Schweiz durchgeführt hatte, ohne im Besitz eines schweizerischen Führerscheins zu sein (BGer 6B_794/2010 vom 28.02.2011):

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die erwähnten Bestimmungen der VZV falsch ausgelegt hätte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die von ihm geltend gemachte Rechtsharmonisierung zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union im Rahmen der Bilateralen Verträge nicht dazu geführt hat, dass ein berufsmässiger Personentransport als Taxichauffeuer lediglich mit einer gültigen deutschen Bewilligung ausgeführt werden dürfte. Art. 42 Abs. 3bis VZV verlangt hierzu explizit einen schweizerischen Führerausweis und räumt lediglich den privaten Fahrzeugführern eine Frist von zwölf Monaten zu dessen Erwerb ein (lit. a). Personen, die berufsmässige Personentransporte ausführen, benötigen diesen Ausweis hingegen bereits für den ersten Transport. Auch wenn der Erwerb aufgrund der rechtlichen Harmonisierungen vereinfacht wurde, lässt sich aus der VZV kein Verzicht auf das Erfordernis eines schweizerischen Führerausweises für Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung ableiten. Art. 147 Ziff. 1 VZV sanktioniert entsprechend den fehlenden Erwerb des schweizerischen Ausweises. Eine Einschränkung der Anwendung dieser Strafbestimmung auf Verhaltensweisen mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und den Versicherungsschutz, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ergibt sich nicht aus der Norm und obläge dem Verordnungsgeber (E. 3.5).

Und was wäre, wenn die genannten Verordnungsbestimmungen gegen die Bilateralen Verträge verstossen würden? Wäre die Verurteilung trotzdem rechtens?