Keine Terminabsprachen mit der Verteidigung
In einem Urteil vom 20.09.2006 (BB.2006.64) machte das Bundesstrafgericht kurzen Prozess mit dem Beschwerdeführer. Diesem hatte das Eidg. Untersuchungsrichteramt eine Reihe von Vorladungen zu Zeugeneinvernahmen rund 14 Tage vor den Terminen zugestellt. Dagegen beschwerte er sich und verlangte, dass die Termine mit der Verteidigung abzusprechen seien. Das Bundesstrafgericht beurteilte die Beschwerde als aussichtslos und trat unter Berufung auf Art. 219 Abs. 1 BStP (bitte nachlesen!) nicht darauf ein. Hier ein paar Zitate aus dem “Dass-Entscheid”:
A. keinen Anspruch auf Verschiebung dieser Termine hat;
es A. überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;
es ausschliesslich ihm obliegt, sich so zu organisieren, dass er den Einvernahmen persönlich beiwohnen kann oder für eine angemessene Vertretung gesorgt ist;
Na klar, ein Anspruch auf Terminabsprachen oder auf Terminverschiebungen besteht nicht. Aber ob es wirklich sinnvoll ist, den Beschuldigten – um ihn geht es doch wohl in einem Strafverfahren – oder die Verteidigung durch derart kurzfristige Vorladungen faktisch auszuschliessen, wage ich zu bezweifeln. Da kann man nur hoffen, dass das Untersuchungsrichteramt diesen Entscheid nicht zum Anlass nimmt, künftig immer so zu verfahren.