Keine Umwandlung in stationäre Massnahme

Der Kassationshof des Bundesgerichts hebt einen Umwandlungsentscheid des Obergerichts des Kantons Bern als unverhältnismässig auf (BGE 6P.130/2005 vom 23.01.2006; Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach Art. 43 Ziff. 3 StGB):

Vor dem Hintergrund, dass bei der Abänderung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Strafverbüssung erhöhte Anforderungen an die Gefährlichkeit des Täters zu stellen sind, erweist sich der vorliegende Umwandlungsentscheid angesichts des schweren Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und der zu erwartenden Taten als übermässig und damit bundesrechtswidrig.

Der Entscheid enthält wertvolle Hinweise zur Prüfung der Verhältnismässigkeit von Umwandlungen nach vollständiger Strafverbüssung.