Keine Untersuchung gegen Zürcher Stadtpolizisten

Ein Beschwerdeführer wehrte sich bis vor Bundesgericht (BGer 6B_522/2009 vom 26.10.2009) erfolglos dagegen, dass aufgrund seiner Strafanzeige gegen zwei Polizeibeamte keine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet wurde. Dem Urteil des Bundesgerichts  liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

X. [wurde] von zwei Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich angehalten, auf die Polizeiwache gebracht und einem Atemlufttest (Ergebnis 1,87 Promille) sowie einer körperlichen Durchsuchung unterzogen. Zwecks Ausnüchterung wurde er über Nacht auf der Wache behalten und schliesslich am nächstfolgenden Morgen entlassen.

Das Bundesgericht aberkennt die Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil ihm nach kantonalem Recht kein Schadenersatzanspruch direkt gegen die Beamten zusteht:

Nach ständiger Rechtsprechung gilt jedoch nicht als in seinen Zivilansprüchen tangiertes Opfer, wer durch Amtshandlungen von Beamten geschädigt wird, die öffentlich-rechtlichen Haftungsvorschriften unterstehen (BGE 128 IV 188E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b) (E. 1.1).

Auch für Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG reichte es X. zunächst nicht:

Da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 128 I 218 E. 1.1), hat der Beschwerdeführer als Geschädigter kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, die Einstellung des Strafverfahrens in der Sache anzufechten (BGE 133 IV 228 E. 2) (E. 1.2).

Hingegen fand das Bundesgericht in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG dann doch noch ein Beschwerderecht, die formelle Rechtsverweigerung („Star-Praxis“):

Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft („Star-Praxis“; BGE 114 Ia 307 E. 3c; 133 I 185 E. 6.2; Entscheid 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 2).

Zu diesen Verfahrensrechten gehört auch der aus Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise („de manière défendable“) vorbringt, von der Polizei erniedrigend behandelt worden zu sein. Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK wird ferner ein Anspruch auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren abgeleitet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil des EGMR in Sachen Assenov gegen Bulgarien vom 28. Oktober 1998, Ziff. 102 ff. und 117 f.) (E. 1.2).

Auch diese Praxis half dem Beschwerdeführer letztlich nicht:

Es fehlen konkrete Hinweise auf eine übermässige Gewaltanwendung der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer macht insoweit insbesondere auch nicht geltend, Verletzungen erlitten zu haben. Der Umstand, dass die Polizei ihn in Gewahrsam genommen und durchsucht hat, lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine Misshandlung zu, zumal eine körperliche Durchsuchung explizit zulässig ist, sofern Gründe für einen polizeilichen Gewahrsam der Person gegeben sind (§ 35 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 25 lit. a des Polizeigesetzes des Kantons Zürich; PolG/ZH; LS ZH 550.1), was die Beschwerdegegner angesichts der starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers bejahen konnten. Im Gegensatz zu BGE 131 I 455 erscheinen weitergehende Untersuchungen nicht angezeigt (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2007 vom 1. Juli 2008 E. 1.3) (E. 1.3).

Ob dieses Ergebnis im Sinne der Strassburger Rechtsprechung ist, darf bezweifelt werden. Wenn bereits die Untersuchung verhindert wird, kann eine Misshandlung ja nie festgestellt werden. Damit ist freilich nicht gesagt, dass der Entscheid des Bundesgerichts nicht richtig sei. Das hängt davon ab, was nach dem Rügeprinzip im Einzelnen geltend gemacht wurde. Die Rechtsschriften der Parteien werden bekanntlich nicht publiziert.