Keine Urkundenfälschungen im bankinternen Verkehr
In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren hebt das Bundesgericht einen Teil der kantonalen Schuldsprüche auf (BGer 6B_199/2011 vpm 10.04.2012), u.a. wegen unrichtiger Anwendung des Urkundenstrafrechts (Art. 251 StGB):
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz füllte der Beschwerdeführer 1 eine grosse Anzahl von Bankformularen wahrheitswidrig aus, um damit Auftragserteilungen durch die Kunden vorzutäuschen. Diese Handlungen beschränkten sich auf den bankinternen Verkehr (…). […]. Hier ist einzig das Innenverhältnis und nicht das Aussenverhältnis respektive nicht der Geschäftsverkehr mit den Bankkunden betroffen. Da durch die erfundenen Auftragserteilungen einzig interne Abläufe tangiert wurden und die Bankkunden nicht Adressaten der inkriminierten Belege waren, kann auch nicht von einer garantenähnlichen Stellung des Beschwerdeführers 1 gesprochen werden. Objektive Garantien, welche den Belegen des Beschwerdeführers 1 zuhanden der zuständigen ausführenden Abteilungen eine gegenüber einer einfachen schriftlichen Lüge erhöhte Glaubwürdigkeit hätten zukommen lassen, sind nicht vorhanden. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Falschbeurkundungen) erweist sich als bundesrechtswidrig (E. 10.3).
Zudem verletzte die Vorinstanz das Anklageprinzip. Die Staatsanwaltschaft hatte offenbar versäumt, die dem objektiven und subjektiven Tatbestand zugrunde liegenden Sachverhaltselemente in der über 500 Seiten umfassenden Anklageschrift zu nennen.
Soweit die Vorinstanz auf die Bilanzvorschriften gemäss Art. 958 ff. OR verweist und dem Beschwerdeführer 1 eine Falschbeurkundung vorwirft, da die Belege Eingang in die Buchhaltung der Bank C.A. gefunden hätten, verletzt sie das Anklageprinzip (vgl. dazu E. 3.4 hievor). Dass die fiktiven Auftragserteilungen für die Buchhaltung bestimmt waren und der Beschwerdeführer 1 mittels der unwahren Belege die Buchhaltung fälschen wollte, geht aus der Anklage nicht hervor (vgl. beispielsweise Anklageschrift S. 227 ff. zu ND 18) [E. 10.3].
Die zahlreichen übrigen Rügen weist das Bundesgericht ab bzw, tritt aus formellen Gründen gar nicht erst ein.
Als juristischer Laie fragt man sich ernsthaft, was denn nun wirklich als Urkunde gilt??