Keine verdeckte Ermittlung?

Manchmal wüsste man gern, woher die Polizei Informationen hat, die dann zur Überführung eines Straftäters führen. Weiss man es nicht, kann man nicht überprüfen, ob Beweisverbote vorliegen. In der Praxis nimmt man es damit allerdings nicht so genau. Man belastet die Verteidigung mit dem Beweis, die ihn wegen des Informationsdefizits regelmässig gar nicht führen kann. Nach einem solchen Beispiel riecht ein heute publizierte Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_610/2013 vom 12.12.2013). Ausgangspunkt der polizeilichen Ermittlung war das SMS mit folgendem Wortlaut: “Hallo koleg ich bin J. und das ist meine new number ok”. Die Nachricht ging – rein zufällig – an einen Polizisten, der sogleich auf Drogengeschäfte schloss und dem Absender eine Falle stellte.

Das Bundesgericht lässt den Beschwerdeführer primär auf formelle Hürden auflaufen, beispielsweise wie folgt:

Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, den Akten könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, woher der Hinweis stamme, am 17. Januar 2010 würden Streckmittel an die C. -Strasse geliefert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Erkenntnisse aus unbewilligten verdeckten Ermittlungen oder um einen Zufallsfund handle. Daher könne auf die Erkenntnisse aus der Hausdurchsuchung nicht abgestellt werden (Beschwerde S. 13 ff. Ziff. 26; Berufungsbegründung S. 8 ff. Ziff. 12 ff., kantonale Akten S. 1268 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht (substanziiert) mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 10 E. 8.1 f.) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) [E. 2].

Im Zusammenhang mit dem erwähnten SMS lag gemäss Bundesgericht keine verdeckte Ermittlung vor:

Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Konventionsrecht, wenn sie den Einsatz von Y. nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne des aBVE qualifiziert. Zwar antwortete er “J.”, der nach der Verdachtslage mit Betäubungsmitteln handelte (…), mit einer SMS. Insoweit verhielt er sich aktiv und gab sich dabei auch nicht als Angehöriger der Polizei zu erkennen. Er spiegelte “J.” vor, sich mit ihm treffen zu wollen. Diese Interaktion zielte aber lediglich darauf ab, “J. ” zu identifizieren. Im Weiteren verhielt sich Y. passiv. “J. ” antwortete per SMS, er werde in knapp einer Minute an einem gewissen Platz eintreffen. Dort konnte Y. eine bestimmte Person feststellen. Bei deren anschliessenden Observierung wurde festgestellt, wie sie eine Liegenschaft betrat. Als die Polizei sie dort kontrollierte, konnte in Minigrip-Säcklein abgepacktes Heroin, das zuvor von “J.” (alias Z. ) verwendete Mobiltelefon und ein Schlüssel zu einer Wohnung im Gebäude sichergestellt werden. Es folgte die Hausdurchsuchung (Urteil der Vorinstanz vom 20. Mai 2011 S. 5 E. 3.1). Angesichts der konkreten Umstände erscheint das Verhalten von Y. nicht als aktiv und zielgerichtet im Sinne der Rechtsprechung, weshalb sein Einsatz nicht unter den Anwendungsbereich des aBVE fällt. Die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen stellt sich daher nicht (…) [E. 3.6].

Genau: man wollte ja bloss identifizieren, nicht observieren oder gar durchsuchen. Dass man dann trotzdem observiert und durchsucht hat, macht die verdeckte Ermittlung ja nicht zur verdeckten Ermittlung im Sinne der ehemaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts.