Keine Verschlechterung trotz höherer Einsatzstrafe
In einem heute online gestellten Entscheid (Urteil 6S.263/2006 vom 09.08.2006) hatte sich das Bundesgericht erneut mit der Strafzumessung in einem Drogendelikt zu befassen. Der Beschwerdeführer war erstinstanzlich zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden, obwohl seine Rolle als bloss untergeordnet qualifiziert worden war.
Die zweite Instanz reduzierte die Strafe zufolge Teilfreispruchs auf 4 ½ Jahre Zuchthaus, würdigte den Tatbeitrag des Beschwerdeführers aber schwerer und ging bei der Strafzumessung offenbar von einer höheren Einsatzstrafe aus als die erste Instanz. Dass die Vorinstanz damit nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstiess, legt das Bundesgericht erneut (s. einen früheren Beitrag) dar:
Abweichend von der ersten Instanz erachtet sie die Rolle des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung mit durchwegs nachvollziehbarer Begründung aber nicht als bloss untergeordnet und misst ihr jedenfalls bei der Bewertung des Verschuldens keine besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende Bedeutung zu […]. Ausgehend vom schweren Tatverschulden, von der grossen Menge Betäubungsmittel, der Tatmehrheit, den teilweise sehr hohen Reinheitsgraden der Betäubungsmittel und der von ihnen deshalb ausgehenden Gesundheitsgefahren, der erneuten Tatbegehung während laufender Strafuntersuchung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft, der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers sowie des weiten Strafrahmens von einem Jahr Gefängnis bis zu 20 Jahren Zuchthaus durfte die Vorinstanz ohne weiteres eine Strafe von sechs Jahren Zuchthaus in Betracht ziehen (…). Sie war nicht verpflichtet, sich dabei an das Urteil der ersten Instanz zu halten, sondern konnte die Einsatzstrafe nach freiem Ermessen festlegen. Sie durfte nach dem Verschlechterungsverbot lediglich keine höhere Strafe aussprechen als die Vorinstanz (E. 4.2).