Keine Veruntreuung durch Gesellschaftsorgane
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als den Organen im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut gilt (BGer 6B_609/2010 vom 28.02.2011):
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften nicht als deren Organen anvertraut. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft behält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst. Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung daher grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird (Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch ANDREAS DONATSCH, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114/1996 S. 219) (E. 4.2.2).