Keine Verwahrung durch Einzelrichter
Nebst anderen Verfahrensfragen entscheidet das Bundesgericht, dass Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO gestützt auf den Verweis in Art. 379 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung gelangt (BGE 6B_1098/2018 vom 21.03.2019, Publikation in der AS vorgesehen). Der Entscheid erweist sich auch deshalb als wertvoll, weil er sich mit den unterschiedlichen Zuständigkeiten in den Kantonen auseinandersetzt und die Folgen für das Verfahren diskutiert.