Keine “vorzeitige” Entsiegelungsbeschwerde

Verfahrensleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren vor ZMG können beim Bundesgericht nicht selbständig angefochten werden (BGer 1B_299/2022 vom 20.01.2023). Das hat ein beschuldigter Anwalt versucht, der vom Entsiegelungsrichter “eingeladen” wurde, dem ZMG innert Frist eine Liste mit Stichworten einzureichen bzw. die fraglichen Mandate zu nennen und grob zu umschreiben. Dazu das Bundesgericht: 

Soweit er vorbringt, er sei nicht berechtigt, vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen an die Staatsanwaltschaft preiszugeben, setzt er sich mit den Dispositiven der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen nicht erkennbar auseinander. Darin wird ausdrücklich angeordnet, dass die Staatsanwaltschaft keine Einsicht in die betreffenden Mandatsangaben des Beschwerdeführers erhält. Auch sonst ist hier kein drohender, später nicht mehr wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich. 

Nun, das Berufsgeheimnis gilt ja auch gegenüber dem ZMG. Das hat der Beschwerdeführer offenbar nicht geltend gemacht. Ich hätte gern gewusst, wie das Bundesgericht dazu Stellung genommen hätte.