Keine Wiederholungsgefahr am “Eidgenössischen Gericht B.”

Einem Aufsichtsentscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts (Nichteintreten auf eine Aufsichtsanzeige eines Richters) ist folgende Erwägung zu entnehmen (BGer 12T_1/2022 vom 26.09.2022):

Damit das Bundesgericht der Anzeige Folge geben würde, müsste der Anzeiger konkrete Hinweise vorbringen, welche auf ein solches generelles Dysfunktionieren der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B. schliessen liessen. Dieser macht nun aber keinen einzigen Sachverhalt geltend, der nicht lediglich seine individuelle Situation betrifft. Sämtliche Vorwürfe zielen auf das Verhalten der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B. ihm gegenüber. Aufgrund der regelmässigen Aufsichtssitzungen der VK-BGer mit der Verwaltungskommission des Eidgenössischen Gerichts B. konnte kein etwaiges generelles Verhalten, wie das vom Anzeiger gerügt, festgestellt werden. Es muss nicht darauf eingegangen werden, ob das vom Anzeiger ihm gegenüber gerügte Verhalten im Sinn der Voraussetzungen klares materielles Recht oder Verfahrensrecht verletzt, denn es ist nicht ersichtlich und der Anzeiger legt nicht ansatzweise dar, dass – selbst wenn dies zutreffen würde – von einer Wiederholungsgefahr auszugehen wäre. Wie er selber ausführt – und kritisiert – wechselte die damalige Abteilungspräsidentin in eine andere Abteilung, wo sie als Abteilungsmitglied tätig ist. Der VK-BGer ist sodann aus ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt, dass das Eidgenössische Gericht B. die Empfehlung des internen Datenschutzbeauftragten in dessen Bericht vom 27. September 2021 unterstützt, wonach für das Bearbeiten von Daten über Richterinnen und Richter klarere Grundlagen – allenfalls auch eine gesetzliche Regelung – geschaffen werden sollten. Im Übrigen ist mit dem Datenschutzbeauftragten aber im Grundsatz festzuhalten, dass zur Gewährleistung eines funktionierenden Gerichtsbetriebs und insbesondere zur Wahrnehmung einer Führungsrolle die Bearbeitung gewisser Daten über Richterinnen und Richter möglich sein muss.  

Wenn der Anzeiger schliesslich “disziplinarische Ermittlungen” gegen die damalige Abteilungspräsidentin verlangt, verkennt er, dass keine gesetzliche Regelung besteht, wonach das Aufsichtsorgan oder die Leitung des Eidgenössischen Gerichts B. gegenüber einer Richterin disziplinarisch vorgehen kann (E. 2.2).

Für den durchaus bemerkenswerten Sachverhalt verweise ich auf E. 1.1 des oben verlinkten Entscheids. Bloss gut, dass der Entscheid anonymisiert wurde.