Keine wirksame Verteidigung vor vollständiger Akteneinsicht
Wenn der Verteidigung die Namen von Personen, die befragt werden sollen, nicht bekannt gegeben wird, liegt darin eine Verletzung des Gehörsanspruchs und der Verteidigungsrechte. Die Staatsanwaltschaft kann sich dabei auch nicht auf eine künftige Konfrontation berufen (BGer 1B_24/2014 vom 25.06.2014, Fünferbesetzung).
En tout état de cause, la restriction à laquelle a procédé le Ministère public ne peut se fonder sur une future confrontation des prévenus à l’ensemble des éléments de l’enquête – audition qui intervient nécessairement à la fin de l’instruction (cf. en particulier art. 317 CPP) – ou sur celles à venir, l’autorité n’ayant au demeurant donné aucune information à ce propos. Quant au risque de collusion allégué, il semble concerner avant tout les deux prévenus; or ceux-ci se trouvent en détention, mesure généralement propre à réduire ce risque (E. 2.2).
Das Bundesgericht verweist auf BGE 129 I 85, insbesondere auf folgende Erwägung:
Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass der Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 126 I 7 E. 2b; …). Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind (…). In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass er seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (E. 4.1).