Keine Zweifel an der Schuldfähigkeit

Es kommt nur noch selten vor, dass die Verteidigung auf Schuldunfähigkeit plädiert, zumal Strafen im Gegensatz zu Massnahmen endlich sind. Das Bundesgericht hatte nun einen Fall zu beurteilen, in dem (auch) die Zurechnungsfähigkeit stets bestritten war und der Beschuldigte vom einzigen erfolgversprechenden Beweismittel – einem Gutachten – abgeschnitten wurde. Das Bundesgericht schützt die Verweigerung eines Gutachtens durch die Vorinstanzen (BGer 6B_201/2013 vom 20.06.2013):

Die Vorinstanz konnte Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers verneinen und auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichten, da sich seine Delinquenz nur beschränkt mit den Verlustängsten erklären lässt und seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit dadurch im Übrigen nicht eingeschränkt war (vgl. Urteil E. 5b S. 20) [E. Der Richter kann beurteilen, dass der Beschuldigte schuldfähig ist. Nicht beurteilen kann er bloss, dass er es nicht ist.

Der Richter kann somit ohne Beizug fachlicher Hilfe entscheiden, dass ein Beschuldigter schuldfähig ist. Er kann aber  nicht ohne Gutachten entscheiden, dass er schuldunfähig ist.