Keine Einstellung trotz sehr langer Verfahrensdauer

Das Bundesgericht beschäftigt sich zum dritten Mal mit einem Geldwäschereifall und zieht mit der Abweisung der Beschwerde nun einen Schlussstrich (BGer 6B_676/2011 vom 07.02.2012). Bei den ersten beiden Entscheiden des Bundesgerichts handelt es sich um BGer 6B_999/2008 (s. meinen damaligen Beitrag) und um BGer 6B_1013/2010 (s. meinen damaligen Beitrag). Zu beurteilen waren im dritten Anlauf noch formelle Rügen, für die das Bundesgericht aber kein Gehör hatte. Auch für die Einstellung des Verfahrens wegen unbestritten schwerer Verletzung des Beschleunigungsgebots (die zu beurteilenden Handlungen wurden anno 1997 begangen) sah das Bundesgericht keinen Anlass:

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Dauer des Verfahrens sehr lange ist und nahe bei der altrechtlichen absoluten Verjährung (aArt. 70 Abs. 1 lit. b StGB) bzw. der neurechtlichen Verfolgungsverjährung von 15 Jahren liegt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB; zum Verhältnis zwischen Verfahrensdauer und Verjährung Urteil 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.4 mit Hinweisen). Dennoch hält sich die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe um rund 70% (…) wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und wegen Zeitablaufs innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei der qualifizierten Geldwäscherei um eine gravierende Straftat. Ausserdem stuft sie sein Verschulden als erheblich ein und lastet ihm eine beachtliche kriminelle Energie an. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass sie die Belastung des Beschwerdeführers durch die Verletzung des Beschleunigungsgebots als nicht besonders schwer qualifiziert. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge einer solchen Verletzung kommt es nicht auf die Schwere der Belastung des Beschuldigten unmittelbar durch die Verurteilung an, sondern darauf, wie schwer dieser durch die Verfahrensverzögerung getroffen worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den möglichen Auswirkungen seiner Verurteilung wegen Geldwäscherei (Löschung aus dem Anwaltsregister gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000, BGFA, SR 935.61; “faktisches Berufsverbot” bzw. altrechtliches Berufsverbot nach aArt. 54 StGB; Rufschädigung; Sperrung seiner Tätigkeit als Finanzintermediär) gehen daher an der Sache vorbei (…). Aus dem von ihm angeführten Bundesgerichtsurteil vom 28. Juli 2011 (2C_187/2011) ergibt sich nicht, dass bei qualifizierter Geldwäscherei zwingend eine Löschung aus dem Anwaltsregister zu erfolgen hat. Dem zitierten Urteil lag ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde. Zudem verfügt die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Frage der Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA) über einen grossen Beurteilungsspielraum (siehe Urteil 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, in: Loi sur les avocats, Valticos/Reiser/Chappuis [Hrsg.], 2010, N. 21 zu Art. 8 BGFA), selbst wenn die Geldwäscherei als Delikt, das mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist, in Betracht kommt (vgl. ERNST STAEHELIN/CHRISTIAN OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 8 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2010, S. 32 N. 103). Indes ist die rechtliche Qualifikation der Tat grundsätzlich nicht massgebend (WALTER FELLMANN, a.a.O., S. 32 N. 102; PHILIPPE MEIER/CHRISTIAN REISER, a.a.O., N. 20 zu Art. 8 BGFA). Überdies scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass eine strafrechtliche Verurteilung nicht erst seit dem Bundesgerichtsentscheid 2C_187/2011 zur Löschung eines Eintrags aus dem Anwaltsregister führen kann. Dies ist bereits seit Inkrafttreten des BGFA am 1. Januar 2002 möglich. Im Übrigen bejaht die Vorinstanz wegen den zu erwartenden Auswirkungen der Sanktion [recte: des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei] auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt dessen erhöhte Strafempfindlichkeit, die sie bereits bei der Einsatzstrafe strafmindernd berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 7 E. 4.5).
Indem die Vorinstanz ferner das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Tat strafmildernd (Art. 48 lit. e StGB) einbezieht (angefochtenes Urteil S. 7 E. 4.6.1 f.), trägt sie gerade auch dem Umstand Rechnung, dass er seinen Beruf mit Ausnahme des vorliegenden Strafverfahrens klaglos ausübt (Beschwerde S. 12 N. 28 6. Abs.). Mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Umstand (Beschwerde S. 11 f. N. 27 2. Abs.), er sei zu Beginn des Verfahrens 40 Jahre alt gewesen, während er jetzt 53-jährig sei, lässt sich auch keine ausserordentliche Belastung wegen der Verfahrensverzögerung begründen. Die Vorinstanz hat mit der vorgenommenen Strafreduktion im Lichte der dargelegten Umstände, selbst wenn keine Interessen von Geschädigten gegen eine Einstellung des Verfahrens sprechen, den bundes- und völkerrechtlichen Anforderungen an eine Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen Genüge getan. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Verantwortung der übermässigen Verfahrenslänge nicht dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist (E. 4.5.2).