Keiner Kritik zugängliches Urteil

Es gibt Urteile, die durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden  müssen, weil das Recht unrichtig angewendet wurde. Es gibt auch Urteile, die sich einer solchen Überprüfung gar nicht erst erschliessen. Sie werden dann vom Bundesgericht wegen Verletzung der Begründungspflicht kassiert. Jüngstes Beispiel ist in BGer 6B_932/2013 vom 31.03.2014 nachzulesen, das für die Vorinstanz nicht eben schmeichelhaft ausfällt:

Während die erste Instanz sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte, sämtliche Aussagen eingehend würdigte und schliesslich den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtete (…), geht die Vorinstanz darüber hinweg. Eine eigentliche Beweiswürdigung zum zeitlichen Ablauf der Auseinandersetzung findet nicht statt. Auch verweist sie diesbezüglich nicht auf die erstinstanzlichen Ausführungen (Art. 82 Abs. 4 StPO; siehe Urteil S. 15 E. 2.2.3.1, wo nur auf S. 14 f. E. 6.1 des erstinstanzlichen Urteils verwiesen wird). Offen bleiben kann, ob mit einem solchen Verweis vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt wäre. Dieser bringt zu Recht vor, dass seine vom angeklagten Sachverhalt abweichende bzw. diesen ergänzende Schilderung massgebend für die rechtliche Würdigung sein könnte. Das Bundesgericht kann aufgrund der mangelhaften Begründung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht prüfen, ob diese willkürlich ist. Daran vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nichts zu ändern, wonach keine Auskunftsperson die Version des Beschwerdeführers bestätigt habe. Das vorinstanzliche Urteil ist ungenügend begründet und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (E. 1.3).

Das Endergebnis steht natürlich spätestens nach der Vernehmlassung der Vorinstanz auch fest. Es wird dann einfach besser begründet sein.