Kinder vor Bundesgericht

Ein 14-Jähriger hat seine Verurteilung wegen Missbrauchs von Notrufen (Art. 15 Abs. 2 lit. b der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur) erfolglos bis nach Lausanne gezogen. Er hat u.a. eine Gehörsverletzung gerügt, weil die Vorinstanz seinen Antrag, die Telefonprotokolle seien abzuspielen, abgewiesen hatte. Das Bundesgericht belehrt den Bengel (BGer 6B_741/2013 vom 19.06.2014):

Nach dem verbindlichen Sachverhalt sprachen die beiden Jungen nicht ins Telefon, sondern stöhnten nur. Deshalb durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung festhalten, dass die Jungen nicht ohne Weiteres aufgrund ihres Stöhnens identifiziert werden könnten. Die Rüge ist unbegründet (E. 3).

Elende Lümmel! Die verfügte Kinderarbeit (persönlichen Leistung von einem Tag nach Art. 23 JStG) wird sie zur Vernunft bringen.