Kinder vor Bundesgericht
Ein 14-Jähriger hat seine Verurteilung wegen Missbrauchs von Notrufen (Art. 15 Abs. 2 lit. b der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur) erfolglos bis nach Lausanne gezogen. Er hat u.a. eine Gehörsverletzung gerügt, weil die Vorinstanz seinen Antrag, die Telefonprotokolle seien abzuspielen, abgewiesen hatte. Das Bundesgericht belehrt den Bengel (BGer 6B_741/2013 vom 19.06.2014):
Nach dem verbindlichen Sachverhalt sprachen die beiden Jungen nicht ins Telefon, sondern stöhnten nur. Deshalb durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung festhalten, dass die Jungen nicht ohne Weiteres aufgrund ihres Stöhnens identifiziert werden könnten. Die Rüge ist unbegründet (E. 3).
Elende Lümmel! Die verfügte Kinderarbeit (persönlichen Leistung von einem Tag nach Art. 23 JStG) wird sie zur Vernunft bringen.
…naja, ich bin fast sicher, dass es nicht der 14-jährige “Lümmel” selber war, der fundamentalistisch stur bis nach Lausanne durchgezogen hat! Er wusste ja, dass er einen Seich gemacht hat und hätte die Strafe sicher – gegebenenfalls begleitet von etwas Maulen – auf sich genommen…
Das kann gut sein. Ich finde es trotzdem richtig, sich gegen die grassierende Straflust zu wehren und frage mich, ob man diese Verurteilung mit anderen Gründen nicht erfolgreich hätte anfechten können. Ich frage mich zum Beispiel, ob eine Gemeinde kompetent ist, in diesem Bereich Strafrecht zu setzen.