Kindsentführung: Änderung der Praxisänderung
In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Urteil (BGE 6B_123/2014 vom 02.12.2014) kommt das Bundesgericht auf seine in BGE 126 IV 221 geänderte Rechtsprechung zurück.
Die neue Rechtsprechung fasst es wie folgt zusammen:
Zusammengefasst ist grundsätzlich jeder Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, berechtigt, diesen zu verändern, ohne eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB zu begehen. Greift die Verbringung des Kindes an einen anderen Ort massiv in dessen Interessen ein, lässt sich die Tat nicht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen (E. 4.5.5).
Damit bestimmt wieder das “Wohl des Kindes” über die Frage, ob der Tatbestand von Art. 183 Ziff. 2 StGB erfüllt ist.