Klärendes zu Art. 15 OHG – dank falscher Rechtsmittelbelehrung
Das Bundesgericht hebt eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn trotz an sich verpasster Beschwerdefrist auf (BGE 1A.244/2005 vom 27.03.2006). Aus dem Entscheid des Bundesgerichts:
Zu Art. 15 OHG:
Entgegen der Formulierung im angefochtenen Urteil (S. 7) ist für die Zusprechung eines Vorschusses nicht erforderlich, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befindet (E.2.4.2)
Ebenso wenig lässt sich die im angefochtenen Urteil (S. 6) vertretene Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Wortlaut und mit Sinn und Zweck von Art. 15 OHG vereinbaren, dass die Ausrichtung eines Vorschusses in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Straftat stehen müsste (E. 2.4.3)
Nicht mit Art. 15 OHG vereinbar ist auch der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Ausrichtung weiterer Vorschusszahlungen könne von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sich der Beschwerdeführer einer Psychotherapie unterziehe (E. 2.4.4.)
Für den Anspruch auf Vorschuss nach Art. 15 OHG darf es indessen grundsätzlich keine Rolle spielen, ob Familienangehörige in der Lage wären, den Schaden vorderhand aufzufangen (E. 2.4.5)
Zur Frist:
Dass die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung von Zwischenverfügungen lediglich 10 Tage beträgt, lässt sich ohne weiteres Art. 106 Abs. 1 OG entnehmen. Nicht klar war im vorliegenden Fall hingegen, ob die fragliche Verfügung des Departements des Innern als Zwischenverfügung zu betrachten ist. Die Frage hätte sich nur aufgrund des Studiums der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen. Auch eine durch einen Anwalt vertretene Partei ist aber nicht gehalten, neben dem Gesetzestext noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur beizuziehen, um eine allfällige Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung zu erkennen (E. 1.2)