Klatsche für die Oberstaatsanwaltschaft ZH
Die Strafbehörden des Kantons ZH weigern sich bisher standhaft, einen Strafantrag gegen ein prominentes Behördenmitglied der Stadt Zürich materiell zu behandeln.
Zuerst verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Nachdem das Bundesgericht den Entscheid am 22. Mai 2017 korrigiert hatte (BGer 1C_63/2017). erliess die zuständige Staatsanwaltschaft bemerkenswerterweise eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die vom Geschädigten dagegen geführte Beschwerde hiess das Obergericht ZH dann wenigstens teilweise gut. Das wiederum wollte sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht bieten lassen und gelangte ans Bundesgericht. Das hätte sie aus mehreren Gründen besser unterlassen.
Der Hauptgrund ist, dass sich die Beschwerde als ungenügend erwies und das Bundesgericht somit nicht eintreten konnte. Dazu reichte ein Einzelrichterentscheid (BGer 1B_307/2018 vom 03.07.2018):
Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu Art. 93 BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird, bewirkt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Ausserdem ist Art. 93 Abs. 1 lit b BGG im Strafrecht im Allgemeinen nicht anwendbar (BGE 141 IV 289 E. 1.1 S. 291). Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 4, Hervorhebungen durch mich).
Nun gut, das kann passieren. Vielleicht darf es auch einer so hoch spezialisierten Behörde wie der Oberstaatsanwaltschaft passieren. Es darf aber sicher nicht passieren, wenn der ganze Fall ohnehin schon ein “Gschmäckle” hat.
In der Sache wird übrigens zu prüfen sein, ob das beschuldigte Behördenmitglied die Ehre der Strafantragstellerin in einem Radiointerview verletzt habe. Dort hatte es gesagt, die Antragstellerin habe sich “im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht”,
Was soll genau an der Aussage „im Laufe ihres Lebens mit sehr vielen Leuten leider ein bisschen verkracht” ehrrührig sein? Das so ein Sachverhalt die Justiz beschäftigt ist doch bedenklich…
In der Schweiz ist halt fast alles strafbar. Vielleicht ist es der zitierte Satz nicht, aber das soll ein Richter beurteilen, nicht ein Staatsanwalt.
Art. 310 StPO:
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
Die StPO sieht vor, dass die Stawa dies zum Teil auch selber beurteilen darf, nicht nur Richter. Aus Sicht eines Strafverteidigers sollte dies befürwortet werden, lassen sich doch so kosten- und prozessintensive Verfahren kürzen.