Kleine Verwahrung auch bei unklarer Diagnose?

Im Kanton Aargau ist ein Mann wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Tätlichkeit und der Drohung freigesprochen und zu einer Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt worden. Das Obergericht hob die Massnahme auf und wird das Bezirksgericht an, ein neues Gutachten erstellen zu lassen und dann neu zu entscheiden. Dies hat das Bezirksgericht getan und sein erstes Urteil bestätigt.

Dagegen wehrte sich der Verurteilte erfolglos bis vor Bundesgericht, das folgende Erwägung festhält (BGer 6B_426/2015 vom 23.06.2015):

Zwar trifft zu, dass die Gutachterin bei der Beantwortung der Fragen festhält, der Beschwerdeführer leide “mit grosser Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) “. Jedoch stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, aus den übrigen gutachterlichen Ausführungen ergebe sich, dass die Diagnose hinreichend klar gestellt wird (E. 5.2).

Wenn das so wäre, wieso konnte es dann nicht die Gutachterin feststellen?

Der Entscheid des Bundesgerichts ist übrigens sehr aufwendig begründet, führt aber dennoch zur Abweisung und – die Beschwerde war natürlich von Vornherein aussichtslos – zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das musste wohl einfach auch noch sein, um Anwälte nicht noch zu ermutigen, solche Mandate zu übernehmen und das Bundesgericht mit solchen Bagatellen zu belasten.