Knast oder Sklavencamp?
Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) können nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_102/2011 vom 22.03.2011) auch eher bizarre Überlegungen begründen:
Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch vor allem, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits 2008 Pläne hegte und konkrete Vorbereitungshandlungen traf, sich ins Ausland abzusetzen. Auch wenn seine Absicht, sich in ein „Sklavencamp“ in Bolivien zu begeben, einer bizarren Fantasie entsprungen sein und mit Suizidgedanken in Zusammenhang gestanden haben mag, besteht doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer angesichts einer drohenden längeren Freiheitsstrafe oder gar einer Verwahrung versucht sein könnte, dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen (E. 3.6).