KoFako: Weiterhin keine persönliche Anhörung notwendig

Das Bundesgericht weist die Gehörsrüge eines Beschwerdeführers ab, der geltend gemacht hat, von der Fachkommission nicht persönlich angehört worden zu sein (BGer 6B_584/2912 vom 10.05.2013). Dem Bundesgericht reicht es, dass der Beschwerdeführer Stellung nehmen konnte:

Dem Beschwerdeführer wurde die Stellungnahme der KaFako anlässlich der Standortbestimmung der ASMV persönlich ausgehändigt und erläutert (vgl. kantonale Akten, act. 539 f.). Ausserdem wurde ihm vor der Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids mit Schreiben vom 17. Januar 2012 das rechtliche Gehör in Bezug auf die beabsichtigte Weiterführung der Massnahme in den Anstalten Thorberg gewährt. Im Verfahren vor den kantonalen Rechtsmittelinstanzen hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, seine Einwände u.a. auch gegen die Stellungnahme der KaFako anzubringen, was er denn auch tat. Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Zudem gibt die KaFako lediglich Empfehlungen ab. Die Entscheidkompetenz für Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung verbleibt bei der Vollzugsbehörde (siehe auch Urteile 6B_27/2011 vom 5. August 2011 E. 3 und 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 3) [E. 2.3].

Aktengutachten der KoFako (das Bundesgericht nennt sie KaFako) genügen weiterhin:

Hinzu kommt, dass die KaFako ihre Stellungnahme vom 21. September 2011 in Form eines Aktengutachtens auf die Therapieverlaufsberichte des Forensisch Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität Bern und – zur Hauptsache – auf das psychiatrische Gutachten vom 7. Mai 2007 stützt. Die Stellungnahme der KaFako geht in Bezug auf die Diagnose und die Gefährlichkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers nicht über das psychiatrische Gutachten hinaus, welchem seinerseits eine persönliche Exploration des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aktengutachten unter anderem ausnahmsweise möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet wurden, die jüngeren Datums sind, und sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (BGE 127 I 54 E. 2f S. 58). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Auch vor diesem Hintergrund hatte die KaFako keinen Anlass, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Die Gehörsrüge ist unbegründet.

Mich stören in erster Linie die einseitige Zusammensetzung der KoFako, deren faktische Macht und die offenbar vom Gesetzgeber bewusst gewollte Verwässerung der Verantwortlichkeiten. Dazu hatte sich das Bundesgericht aber leider nicht zu äussern.