Kollusionsgefahr?
Dass die Anforderungen an die Begründung von Kollusionsgefahr nicht sehr hoch sind, zeigt ein heute im Internet publizierter Entscheid des Bundesgerichts (1B_203/2008 vom 15.08.2008). In der Regel reicht es zu behaupten, dass die Befragungnen noch nicht abgeschlossen sind. Gut macht sich immer auch, wenn bereits weitere Einvernahmetermine verfügt wurden:
Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist zwar bereits fortgeschritten. Insbesondere ist aber die Befragung der verschiedenen Angeschuldigten noch nicht abgeschlossen. So wurden am 7. Juli 2008 getrennte Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer und mit dem Mitangeschuldigten B. durchgeführt. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft ist auf den 18. August 2008 eine zusätzliche Einvernahme mit dem weiteren Angeschuldigten C. als Auskunftsperson angesetzt. Dieser befindet sich mittlerweile wieder in Freiheit. Er hat den Beschwerdeführer in einer früheren Befragung belastet. Zu Unrecht versucht der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken, die Einvernahmen der Angeschuldigten seien nicht mehr geeignet, etwas am Beweisergebnis zu ändern. Es verhält sich keineswegs so, dass der Sachverhalt, insbesondere zur Frage der Tatbeiträge der beiden Hauptangeschuldigten X. und B., restlos geklärt wäre. In der Strafuntersuchung wird dem Vorwurf schwerer Straftaten nachgegangen. An der Wahrheitsfindung besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Entsprechend wichtig ist die Vermeidung von Kollusionsgefahr (E. 2.5).
Was das Bundesgericht nicht begründet ist, wieso die Aufrechterhaltung der Haft die Wahrheitsfindung begünstigen soll.
Der Beschwerdeführer sitzt übrigens seit 8. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Vorgeworfen werden ihm Gewaltdelikte, die er zusammen mit anderen Angeschuldigten begangen haben soll. Diese sind jedenfalls teilweise längst wieder auf freiem Fuss.